Mit der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (volatile organic compounds - VOC) werden EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt
(ur) Mit Datum vom 10. Januar 2024 hat die Bundesregierung die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV) bekannt gemacht (BGBl. 2024 I Nr. 7).
Mit der „Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen“ werden Beschlüsse der EU-Kommission zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei der Behandlung von Oberflächen mit organischen Lösungsmitteln und in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie in nationales Recht umgesetzt. Dafür waren Anpassungen der bestehenden 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchV) nötig.
Flüchtige organische Lösemittel werden bei vielen technischen Verfahren und Tätigkeiten eingesetzt, so etwa beim Lackieren und Drucken (eine Liste der Tätigkeiten findet sich Anhang II der Verordnung). Diese Stoffe können direkt die Gesundheit des Menschen schädigen. Zudem sind sie bei hoher Sonneneinstrahlung mit verantwortlich für die Bildung von Ozon, das sich ebenfalls negativ auf Pflanzen und die menschliche Gesundheit auswirkt.
Die Verordnung ist am 16. Januar 2024 in Kraft getreten.
Es gelten weitere, anlagenbezogene Übergangsvorschriften des Inkrafttretens.
Für Anlagen der Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU gelten die Vorschriften seit dem 4. Dezember 2023, für Anlagen der Nummer 6.7 und 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU gelten die Vorschriften ab dem 9. Dezember 2024.
Für die weiteren Anlagen, die nicht unter die oben genannten Anlagen fallen, gelten die Vorschriften ab dem 16. Januar 2029.
Bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens gelten die Vorschriften der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. 2001 I S. 2180, bisherige 31. BImSchV) in ihrer bis zum 15. Januar 2024 geltenden Fassung.
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