Die BAuA weist darauf hin, dass Importentscheidungen im PIC-Circular im Falle einer Exportnotifizierung über die ECHA-Datenbank ePIC berücksichtigt werden.
(mih) Im Juni dieses Jahres haben die Vereinten Nationen das aktuelle PIC-Circular LV zum Rotterdamer Übereinkommen, das in der EU mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-Verordnung) umgesetzt wurde, mit allen Importentscheidungen der Vertragsstaaten veröffentlicht.
Um Missverständnissen vorzubeugen, weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) darauf hin: Dort enthaltene Importentscheidungen finden im Falle einer Exportnotifizierung über die Datenbank ePIC der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ihre Berücksichtigung. Sollten Ausfuhren von Stoffen des Anh. I Teil 3 PIC-Verordnung geplant sein, lässt sich jedoch im Vorhinein eigenständig prüfen, ob in diesen Fall anstelle einer Exportnotifizierung eine sog. „Special Reference Identification Number (RIN)“ ausreichend ist. Dafür muss die positive Einfuhrentscheidung des Empfängerlandes (sofern es Vertragsstaat des Übereinkommens ist) für die Verwendungskategorie, in der ein Export beabsichtigt ist, bereits im PIC-Circular veröffentlicht worden sein (Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 1 a) bis c) PIC-Verordnung).
Zudem bittet die BAuA darum, Exportnotifizierungen für 2023 ab Oktober einzureichen.
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