In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurden einige Abschnitte neu gefasst
(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Datum vom 24. November 2021 Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bekannt gemacht (GMBl 2021, S. 1331).
Neu gefasst wurden das Vorwort sowie im Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“ zwei Sätze (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1). Im Abschnitt 3 „Gefährdungsbeurteilung“ wurde Absatz 1 Satz 1 neu gefasst. In Abschnitt 4 „Schutzmaßnahmen“ wurde Satz 1 gestrichen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschreibt grundlegende Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes und enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Länder zum Schutz der Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Es wird empfohlen, dass als Grundlage für das Schutzniveau die Rechtsvorschriften sich an den Anforderungen dieser staatlichen Regel orientieren.
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