TRBS 1111 und 1201 Teil 2 geändert

Dies betrifft die „Gefährdungsbeurteilung“ sowie „Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck“.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ mit Datum vom 12. September 2024 geändert (GMBl 2024 S. 874). Die Änderungen betreffen insbesondere den Anh. 2 „Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV [Betriebssicherheitsverordnung] für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen“, der neu gefasst wird. Zudem wird ein neuer Anh. 3 „Erläuterungen zu Abschnitt 4.6 zur Festlegung des Sollzustands hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln“ angefügt, in dem u.a. zwei Beispiele aufgeführt sind.

Des Weiteren hat das BMAS Änderungen der TRBS 1201 Teil 2 „Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck“ mit Datum vom 13. September 2024 bekannt gemacht (GMBl 2024 S. 902).

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