Drei Technische Regeln für Betriebssicherheit aktualisiert
(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Datum vom 25.11.2021 Änderungen zu drei Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) bekannt gemacht:
Bei der TRBS 1201 Teil 1 wurden der Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 2 im Abschnitt 4.3.2 „Umfang der Prüfung“ geändert. Weiter wurde In Anhang 5 „Beispiele zur Einordnung der Prüfverpflichtung“ das Beispiel „Einfache Lackieranlage“ geändert.
Die Änderungen bei der TRBS 1201 Teil 3 betreffen neben den Abschnitten 4 („Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV“), 4.3 und 5 („Anforderungen an die Instandsetzung“) die Tabellen 1 bis 7 im Anhang 2.
Die Berichtigungen der TRBS 1203 sind redaktioneller Art und betreffen den Abschnitt 2.1 („Allgemeines“), den Abschnitt 4.3 („Anforderungen an Prüfsachverständige für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik nach Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV“) und den Anhang 1 („Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen“).
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