TRGS 505 „Blei“ aktualisiert

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 505 „Blei“ aus dem Jahr 2007 wurde neu gefasst

(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 505 „Blei“ mit Datum vom 11.03.2021 (GMBl 2021, S. 582) bekannt gemacht.
Die TRGS 505 richtet sich an den Arbeitgeber und enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen und bleihaltigen Gemischen zur Unterschreitung des in Deutschland geltenden Biologischen Grenzwertes (BGW) von 150 µg Blei/L Blut.
Weiter gelten die Regelungen in dieser TRGS für bleihaltige Gemische mit einem Bleigehalt von > 0,3% Masseanteil und für pulverförmige bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1mm mit einem Bleigehalt > 0,03% Masseanteil.

Vorrangiges Ziel dieser TRGS ist es, mit geeigneten technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen die Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen zu minimieren.

Neben Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen enthält die TRGS 505 Angaben zur

  • Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
  • Schutzmaßnahmen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Verwendungsverbote
  • Beschäftigungsbeschränkungen

Hinzu kommen vier Anhänge mit konkreten Anleitungen und Hilfen zur Implementation:

Anhang 1:

Orientierungshilfe zur Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen sowie Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung

Anhang 2:

Detaillierte technische und bauliche Maß nahmen sowie weitere Schutzmaßnahmen und Regeln

Anhang 3:

Abtragen bleihaltiger Oberflächenbeschichtungen auf Baustellen

Anhang 4:

Muster-Betriebsanweisung gemäß Gefahrstoffverordnung

Ein Literaturverzeichnis am Ende der TRGS enthält Abkürzungen, Verordnungen, Normen und Regeln sowie weitere Publikationen.

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