In der Änderungsverordnung (EU) 2022/2400 zur EU-POP-Verordnung wurden zwei Fristen berichtigt
(ur) Die Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) ist berichtigt worden (ABl. 2022 L 328 S. 169).
Auf Seite 29, Anhang, Nummer 1 Buchstabe c, Tabelle, Spalte 4, Buchstabe a ist die korrekte Frist nun der 29. Dezember 2025 (statt 29. Dezember 2027).
Mit einer weiteren Korrektur wird auf Seite 29, Anhang, Nummer 1 Buchstabe c, Tabelle, Spalte 4, Buchstabe b die Frist um einen Tag geändert:
Dort heißt es nun „b) ab dem 30. Dezember 2025 bis zum 29. Dezember 2027 (…)“ statt „b) ab dem 30. Dezember 2025 bis zum 28. Dezember 2027 (…)“.
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