Die Sechste Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (6. CDNI-Verordnung – 6. CDNI-V) setzt die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien von 2017 in geltendes Recht um (BGBL. 2018 II, S. 330 ff.)
(ur) Mit dem Beschluss CDNI 2017-I-5 vom 22. Juni 2017 wird Artikels 7.01 der Anwendungsbestimmung wie folgt geändert:
„(1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle. Er hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.
(2) Sofern der Ladungsempfänger das Waschwasser, das nicht in die Wasser -straße eingeleitet werden darf, nicht selbst annimmt, bestätigt der Betreiber der Annahmestelle dem Fahrzeug die Annahme des Waschwassers. Er hat die von ihm, dem Ladungsempfänger und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.“
Mit dem Beschluss CDNI 2017-II-1 vom 15. Dezember 2017 werden Unstimmigkeiten in den Artikeln 5.01 und 7.04 Absatz 3 sowie in den geänderten Anhängen III und IV der Anwendungsbestimmung in den drei Sprachversionen (deutsch, französisch, niederländisch) berichtigt.
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