Absender ohne Gefahrgutbeauftragten

Multilaterale Sondervereinbarung zur Freistellung von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten für Absender

(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:

RID 1/2023 -  Freistellung von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten für Absender – Unterabschnitt 1.8.3.2 c) RID -, initiiert vom Vereinigten Königreich und nun gezeichnet von Italien.

Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.2 RID, die sich auf die Freistellungen von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten beziehen, sieht diese Sondervereinbarung vor, dass die Freistellung des Unterabschnitts 1.8.3.2 c) RID auch für Unternehmen gilt, deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in dem Versenden gefährlicher Güter besteht, sondern die gelegentlich innerstaatliche Versendungen gefährlicher Güter vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist.

Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2024.

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