Additivierungseinrichtungen bewerten

Die neue BAM-GGR 018, die als Leitfaden dienen soll, konkretisiert die Übergangsvorschrift in Unterabschn. 1.6.3.44 ADR.

(mih) Die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat für den Bereich Tanks die neue Gefahrgutregel (BAM-GGR) 018 mit Datum vom 1. September 2015 bekannt gemacht. Sie ist ab sofort anwendbar.

Die BAM-GGR 018 beschreibt die Vorgehensweise, um bestimmte Additivierungseinrichtungen zu bewerten, die mit Zustimmung durch die zuständige Behörde weiter verwendet werden sollen. Diese Additivierungseinrichtungen entsprechen nicht der Sondervorschrift 664 in Kap. 3.3 ADR, aber der Übergangsvorschrift in Unterabschn. 1.6.3.44 ADR. Zudem sind sie an festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks gemäß Kap. 6.8 ADR verbaut.

Die neue Regel, welche den am Bewertungsverfahren Beteiligten als Leitfaden für eine einheitliche Vorgehensweise dienen soll, konkretisiert die Übergangsvorschrift in Unterabschn. 1.6.3.44 ADR. Sie stellt keine höheren oder weitergehenden Anforderungen, als dies in den gesetzlichen Vorschriften (Verordnungen, Normen, Forschungsberichten usw.) vorgegeben ist.

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