ADN – Bescheinigungen und Schulungsnachweise

Auch in der Binnenschifffahrt werden ADN-Schulungsnachweise und ADN-Bescheinigungen erneut verlängert

(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich im Zusammenhang mit der Coronakrise Folgendes geändert:

M027 - Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN -, gezeichnet von Deutschland und Frankreich.

Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis 28. Februar 2021 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. März 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4 a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt.

Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1.8.3.16.1 ADN bleiben Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis 28. Februar 2021 gültig. Die Gültigkeit der Nachweise wird ab dem ursprünglichen Ablaufdatum um fünf Jahre verlängert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. März 2021 eine Prüfung nach 1.8.3.16.2 ADN mit Erfolg abgelegt hat.

Die Vereinbarung ist gültig bis 1. März 2021.
Die noch gültige Vereinbarung M025, die ebenfalls (als Reaktion auf die Corona-Krise) die Gültigkeitsfristen der Bescheinigungen und Schulungsnachweise verlängert, läuft am 1. Dezember 2020 ab.

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