Es ist mit einer neuen Multilateralen Vereinbarung zu rechnen, in welcher die vom ADN 2015 abweichenden Bedingungen für den Transport von Kohle bis zum Inkrafttreten des ADN 2017 festgelegt sind.
(mih) Kohle ist ein traditionelles Transportgut der Binnenschifffahrt und macht rund 15 % ihres gesamten Transportaufkommens aus. Wissenschaftliche Untersuchungen hatten zu dem Ergebnis geführt, dass Kohle wegen ihrer Selbsterhitzungsfähigkeit zu den Gefahrgütern im Sinne des ADN zu zählen ist. Erfreulich dabei laut Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB): Die verantwortlichen Behörden waren bereit, auf die von der Kohle ausgehenden geringen Risiken mit Augenmaß zu reagieren und praxisgerechte Regelungen festzulegen.
Zum 1. Januar kommenden Jahres treten mit der Sondervorschrift 803 erstmalig im ADN Regeln für den Transport von Kohle in Kraft. Als die Beschlussfassung über die Regelungen im ADN 2015 erfolgte, waren noch nicht alle offenen Fragen beantwortet. Diese Antworten liegen nun seit August dieses Jahres vor und führten zu einer Änderung der gerade erst beschlossenen und noch gar nicht in Kraft befindlichen Vorschriften. Aus zeitlichen Gründen war es aber nicht mehr möglich, das ADN 2015 anzupassen.
Die neuen Erkenntnisse werden somit erst in das ADN 2017 einfließen. Das bedeutet: Zur Jahreswende 2014/2015 ist mit einer neuen Multilateralen Vereinbarung zu rechnen, aus welcher die Bedingungen für den Transport von Kohle für die nächsten zwei Jahre bis zum Inkrafttreten des ADN 2017 hervorgehen. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Verladetemperatur und Beförderungsdauer darüber entscheiden, ob und wann die Besatzung des Schiffes damit beginnen muss, die Temperatur des Ladeguts zu überwachen. Der BDB hat intensiv daran mitgewirkt, Instruktionen für die Besatzungen zu erstellen, und darauf geachtet, dass die neuen Regelungen den Schiffsbetrieb so wenig wie möglich einschränken.
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