Ab 1. Januar kommenden Jahres darf die zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADN nicht mehr angewendet werden.
(mih) Ab 1. Januar 2023 darf eine zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADN nicht mehr angewendet werden:
M033 – Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschn. 8.2.2.8 ADN, ausgestellt von Deutschland und Luxemburg.
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