ADN: vier Multilaterale Vereinbarungen ungültig

Ab 1. Januar kommenden Jahres sind vier zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN nicht mehr anwendbar.

(mih) Ab 1. Januar 2019 dürfen vier zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN nicht mehr angewendet werden:

  • M005 – Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen
  • M020 – Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Kraftstoff
  • M022 – Beförderung von UN 2057 Tripropylen Verpackungsgruppe II in Tankschiffen
  • M023 – Entgasen von Ladetanks und Lade- und Löschleitungen an Annahmestellen.

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