Ab 1. Juli 2017 sind zwingend die 2017er-Fassungen der Vorschriften für die Landverkehrsträger anzuwenden.
(mih) Heute, am 30. Juni 2017, endet die in Unterabschn. 1.6.1.1 ADR 2017, RID 2017 und ADN 2017 genannte allgemeine Übergangsfrist, in der Stoffe und Gegenstände übergangsweise noch gemäß den 2015er-Fassungen dieser Regelwerke befördert werden dürfen. Somit sind ab 1. Juli 2017 zwingend die Vorschriften laut 25. ADR-Änderungsverordnung, 20. RID-Änderungsverordnung und 6. ADN-Änderungsverordnung anzuwenden; diese sind am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten.
Das mit ADR/RID/ADN 2017 harmonisierte Amendment (Amdt.) 38-16 des IMDG-Codes tritt zwar erst am 1. Januar 2018 in Kraft. Aufgrund einer Duldung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) darf diese Fassung freiwillig aber bereits seit Anfang dieses Jahres angewendet werden, um verkehrsträgerübergreifende Gefahrgutbeförderungen zu erleichtern (VkBl. 2016 S. 718).
In den in der Praxis relevanten Gefahrgutvorschriften der Luftverkehrsgesellschaften (Dangerous Goods Regulations der International Air Transport Association – IATA-DGR) ist kein allgemeiner Übergangszeitraum vorgesehen; sie gelten jeweils für das entsprechende Kalenderjahr.
Seit 1. Juli 2017 ist nur noch das ADR 2017 anwendbar, wenn Sie gefährliche Güter auf der Straße transportieren (lassen) möchten.
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Ab 1. Januar 2017 gilt für Gefahrgut auf der Schiene das neue RID 2017. Übergangsfrist 6 Monate! Was sich seit dem RID 2015 geändert hat, ist in der neuen Ausgabe RID 2017 durch Grauhinterlegung hervorgehoben.
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Wer Gefahrgüter auf dem Binnenschiff transportieren will, muss sich ab Januar 2017 an das neue ADN 2017 halten. Übergangsfrist 6 Monate! Was sich seit dem ADN 2015 geändert hat, ist in dem neuen ADN 2017 durch Grauhinterlegung hervorgehoben.
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