Auch 2019/2020 gibt es wieder viele Änderungen in ADR, RID und ADN, die es in der Praxis in sich haben. Hier eine kurze Übersicht mit Hinweisen zu einigen ausgewählten Änderungen! Detailliertere Infos und weitere Änderungen finden Sie in Gefahrgutrecht aktuell. (erschien Juni 2018).
Bislang gab es in ADR, RID und ADN den Sammeleintrag UN 3363 „Gefährliche Güter in Maschinen“ oder „Gefährliche Güter in Geräten“. Er war im europäischen Landverkehr freigestellt. Das ändert sich ab 2019:
Es gibt zwölf neue UN-Nummern für „Gefahrstoffe“ in Gegenständen, Geräten und Maschinen: 3537 bis 3548. Folgende Benennungen sind beispielsweise damit verbunden:
Für diese zwölf neuen UN-Nummern gibt es natürlich Sondervorschriften wie die SV 673, neue Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1(P006) – und Gefahrzettelregelungen im Kapitel 5.2.
Diese zwölf UN-Nummern sind nicht für Gegenstände anwendbar, die Stoffe der Klasse 1, 6.2 oder 7 enthalten.
Die bisherige UN-Nummer 3363 darf zukünftig ausschließlich für Gegenstände verwendet werden, die gefährliche Stoffe im Rahmen der Grenzwerte für begrenzte Mengen enthalten.
Die Begriffe „Gefahr“ und „Risiko“ werden im ADR 2019, ADN 2019 und RID 2019 konsequenter einheitlich verwendet.
Bestimmte Proben organischer Stoffe können als energetische Proben unter UN 3223 und UN 3224 befördert werden, wenn sie entsprechend verpackt sind. Dazu gibt es neue Regelungen zur Klassifizierung und neue Sondervorschriften für die Verpackung.
Das Zuordnen von Gemischen zu Verpackungsgruppen hat in der Vergangenheit zu vielen Schwierigkeiten geführt. Nun greift ein schrittweiser Ansatz, der weitestgehend an das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS/CLP) angepasst ist:
Es werden alternative Berechnungsmethoden, die es im Umgangsrecht bereits gibt, in die Gefahrgutbeförderungsvorschriften eingeführt. Daraus resultiert ein schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen:
Hiernach sind Testdaten immer die erste Wahl. Liegen solche nicht vor, kann ein Gemisch nach den Übertragungsgrundsätzen (im Wesentlichen aus dem GHS) eingestuft werden, weil diese auf getesteten Gemischen basieren. Falls keine Testergebnisse oder vergleichbare Gemische vorliegen, ist die Transporteinstufung zu berechnen. Bei der Berechnungsmethode nach 2.2.8.1.6.3 gibt es leider noch Unterschiede zwischen GHS/CLP und Transportrecht.
Alle diese Methoden sind nur auf das Kriterium „hautätzend“ anwendbar. Für das Verhalten bei Metallkorrosion gibt es noch keine Kriterien im Transportrecht.
Ein Dauerthema im ADR, ADN und RID – betrifft diesmal vor allem die SV 376 und P911 bzw. LP906:
Wegen der rasanten Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität und der zunehmenden Notwendigkeit, bei einem Unfall beschädigte Batterien zu befördern, wurden auf Basis der bisher von den zuständigen Behörden festgelegten Beförderungsbedingungen standardisierte Verpackungsanweisungen entwickelt, um Einzelzulassungen möglichst gering zu halten. Die Verpackungen für solche Batterien müssen ab 2019 zusätzliche Leistungsanforderungen erfüllen, die durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Prüfung zu überprüfen sind. Die Verpackungsanweisungen enthalten darüber hinaus auch die Kriterien, die für diese Prüfung herangezogen werden können.
Vorschriften für die Witterungsbeständigkeit bestehen momentan für Kennzeichen, Gefahrzettel und orangefarbene Tafeln – nicht jedoch für Großzettel (Placards) und das Kennzeichen für erwärmte Stoffe. Für Großzettel und für das Kennzeichen für erwärmte Stoffe wird ab 2019 eine vergleichbare Vorschrift wie für die orangefarbenen Tafeln aufgenommen.
Änderungen gibt es bei etlichen Sondervorschriften, unter anderem in der Erläuterung zur Erleichterung der Beförderung von Lithiumbatterien (SV 188) oder in den Sondervorschriften für Chemietestsätze (SV 281), Düngemittel (SV 307) sowie für die Beförderung von Maschinen (SV 363).
Daneben gibt es verkehrsträgerübergreifend (ADR 2019/RID 2019/ADN 2019) neue Sondervorschriften – unter anderem die SV 193 für Düngemittel, die SV 301 für Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut, die SV 387 für die Klassifizierung von Lithiumbatterien, die SV 389 für Güterbeförderungseinheiten als Energieträger mit Lithiumbatterien sowie die SV 392 für Gasspeichersysteme in Fahrzeugen.
Folgende neuen Sondervorschriften betreffen ausschließlich Gefahrguttransporte im Landverkehr (ADR 2019/RID 2019): SV 670 regelt die Entsorgung von Elektroaltgeräten mit Batterien. SV 671 spezifiziert die höchstzulässige Gesamtmenge von Chemietestsätzen in Fahrzeugen. SV 671 regelt die die Beförderung von Maschinen und Geräten (UN 3363) in Verbindung mit SV 301.
In folgenden Verpackungsanweisungen gibt es signifikante Änderungen: P 001 , P 200, P 410, P 520 mit neuer PP 94 und PP 95 für energetische Proben, P 901, P 902, P 903, P 908, P 909, P 910, LP 902, LP 903, LP 904.
Neue Verpackungsanweisungen greifen unter anderem für UN 3363 (P 907), beschädigte Lithiumbatterien (P 911) und Lithiumbatterien (LP 905, LP 906).
Es gibt nun einen komplett neuen Abschnitt 7.1.7, in dem die allgemeinen Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle bündig zusammengefasst sind. Dies zieht Folgeänderungen in den Vorschriften-Teilen 2, 3, 5, 8 und 9 nach sich.
Vor allem hinsichtlich der Regelungen zum Entgasen von Ladetanks wurde das ADN umfassend überarbeitet – inklusive detaillierter Vorgaben für die Messungen der Gaskonzentrationen an Bord. Umfangreiche Änderungen auf Grund der Einführung eines modifizierten Explosionsschutzkonzeptes für die Binnenschifffahrt durchziehen den gesamten ADN-Text. Dazu kommen eine ganze Reihe weiterer Änderungen, unter anderem etliche ADN-spezifische Eintragungen in der Tabelle C.
Deutlich detailliertere Informationen mit Textauszügen im Originalwortlaut zu den für 2019 anstehenden Änderungen in ADR, RID und ADN finden Sie in Gefahrgutrecht aktuell.
Das Fachbuch erschien im Juni 2018 und macht klar, wo und wie sich die Gefahrgut-Regelwerke ADR, RID und ADN ändern und was ab 2019 Vorschrift ist. Mit wertvollen Insider-Hinweisen und Kommentierungen von Jörg Holzhäuser – so verstehen Sie sehr viel besser, was die Gremien und der Gesetzgeber „mir damit sagen wollen“!
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!