Beförderer, Verlader und Befüller sollten die Bescheinigung immer sorgfältig prüfen, bevor sie einen Fahrer einsetzen bzw. ihm Gefahrgut zur Beförderung übergeben.
(mih) Beförderer, Verlader und Befüller sollten die ADR-Schulungsbescheinigung immer sorgfältig prüfen, bevor sie einen Fahrer für eine Gefahrgutbeförderung einsetzen bzw. ihm Gefahrgut zur Beförderung übergeben. Darauf weist die IHK Schwaben im Anschluss an eine Anfrage hin.
Die IHK Schwaben war im Rahmen der Überprüfung einer ADR-Schulungsbescheinigung um Unterstützung gebeten worden. Danach sollte der Inhaber einer ADR-Schulungsbescheinigung aus der Schweiz, der nur den Basiskurs (erkennbar auf der Rückseite, auf der nur „Ausgenommen in Tanks“ bescheinigt wurde) absolviert hatte, mit seinem Fahrzeug einen gefüllten Tankauflieger übernehmen. Der Fahrer hatte angegeben, dass er solche Transporte seit längerer Zeit völlig unbeanstandet abwickle. Die IHK Schwaben habe dem Befüller mitgeteilt, dass dieser Transport mit dieser ADR-Schulungsbescheinigung nicht möglich sei.
Wie die IHK Schwaben betont, dürfe der Beförderer nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) nur Fahrer einsetzen, die eine für den jeweiligen Transport gültige ADR-Schulungsbescheinigung besitzen – und nicht irgendeine. Zudem hätten der Verlader bzw. der Befüller nach § 29 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 2 Nr. 4 GGVSEB darauf zu achten, dass der Fahrer den Rechtsvorschriften genügt. D.h., die ADR-Schulungsbescheinigung müsse nicht nur vorhanden sein, sondern auch inhaltlich auf der Rückseite geprüft werden.
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