Aktualisiert - EU-Recht in der Schweiz

Das Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schweiz über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße ist auf dem neuesten Stand

(ur) Der Gemischte Landverkehrsausschuss EG/Schweiz hat mit dem Beschluss Nr. 2/2020 mit Datum vom 11. Dezember 2020 Anhang 1 des Abkommens zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße geändert, um die seit der letzten Änderung des Anhangs neuen Rechtsakte der EG aufzunehmen (ABl. 2021 L 15 S. 34). Dieser Beschluss ist am 11. Dezember 2020 in Kraft getreten. Gemäß Art. 52 Abs. 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, welche den genannten Rechtsvorschriften der EU gleichwertig sind.

Der Anhang 1 listet die in der Schweiz geltenden Rechtsakte der EG wie Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse etc. und ist in fünf Abschnitte unterteilt. Im Abschnitt „Technische Vorschriften“ sind im Unterabschnitt „Gefahrguttransporte“ dazu zwei Richtlinien aufgeführt:

  • Richtlinie 95/50/EG (einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße),
  • Richtlinie 2008/68/EG (Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland).

In Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG gelten auch in der Schweiz nationale, von ADR/RID abweichende Ausnahmeregelungen: sechs im Straßen- und zwei im Schienenverkehr, die alle am 1. Januar 2023 ablaufen. Im Einzelnen betrifft dies Ausnahmen für den Transport von UN 1202, Beförderungspapier (Schiene und Straße) und für den Straßenverkehr leere, ungereinigte Tanks, gefährliche Abfälle im Hausmüll sowie Rücktransport von Feuerwerk und ADR-Schein.

Daneben finden sich weitere Regelungen der EG, u.a. im Abschnitt „Zugang zum Beruf“ die Verordnung (EU) 2016/403 (Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können), im Abschnitt „Zugangs- und Transitrechte im Eisenbahnverkehr“ die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 (System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen) und im Abschnitt „Sonstige Bereiche“ die Richtlinie 2004/54/EG (Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz).

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