Die Europäische Kommission hat die Verzeichnisse mit den Ausnahmen in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG auf den neuesten Stand gebracht.
(mih) Die Europäische Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/936 vom 29. Juni 2018 zur „Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG … über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen“, bekannt gemacht (ABl. 2018 L 165 S. 42). Damit werden die Verzeichnisse mit den nationalen Ausnahmen beim Gefahrguttransport auf der Straße, der Schiene und der Binnenwasserstraße auf den neuesten Stand gebracht.
Die in Anh. I Abschn. I.3 (Straße), Anh. II Abschn. II.3 (Schiene) und Anh. III Abschn. III.3 (Binnenwasserstraße) der Richtlinie 2008/68/EG verzeichneten nationalen Ausnahmen wurden aktualisiert und komplett neu gefasst, da u.a. mehrere Mitgliedstaaten neue Ausnahmen bzw. Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt hatten. Grundlage für die Ausnahmen ist Art. 6.
Die Ausnahmen betreffen je nach Verkehrsträger folgende Staaten (Anzahl der Ausnahmen in Klammern):
Diese Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen. Die Geltungsdauer der 106 Ausnahmen variiert zwischen „bis 31. Dezember 2018“ und „bis 29. Juni 2024“.
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