Für einen Tunnel in Hamburg wurde das Durchfahrtsverbot für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte aufgehoben
(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Informationen zu „Beschränkung der Nutzung von Straßentunneln gemäß Europäischem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)“ in Deutschland auf seiner Webseite aktualisiert (Stand: 10.08.2020).
In Hamburg ist die Beschränkung des A7-Tunnels Schnelsen (Tunnelkategorie E, ganztägig), die während der Bauphase bis Anfang Dezember 2019 gegolten hat, aufgehoben. Der 560 Meter lange Tunnel, einer von insgesamt drei Tunnels des sogenannten Hamburger Deckels, ist für Gefahrgut-Fahrzeuge ohne jegliche Einschränkungen (Tunnelkategorie A) befahrbar.
Folgende Bundesländer haben Tunnelinformationen an das BMVI gemeldet (Anzahl in Klammern):
• Baden-Württemberg (5)
• Bayern (1)
• Berlin (1)
• Hamburg (5)
• Niedersachsen (4)
• Nordrhein-Westfalen (5)
• Schleswig-Holstein (1)
• Thüringen (4)
Tunnel werden mit den Buchstaben B bis E auf Zusatztafeln zum Verkehrszeichen 261 gekennzeichnet. Für die Kategorisierung der Tunnel in Deutschland und die entsprechende Kennzeichnung sind die Länder zuständig. Verbindlich sind stets die vor Ort angebrachten Kennzeichnungen und Verkehrszeichen. Die entsprechenden Informationen anderer Staaten sind auf den Internetseiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zu finden.
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