Auf gute Nachbarschaft

Zusammenladeverbote – Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen grundsätzlich nicht zusammen geladen werden. Doch natürlich gibt es viele Ausnahmen, die hier systematisch erläutert werden.

(Joachim Wolf) Obwohl bauartgeprüfte und zugelassene Verpackungen, IBC und Großverpackungen (LP) für ihren gefährlichen Inhalt einen sehr zuverlässigen Schutz vor den während der Beförderung auftretenden Beanspruchungen gewährleisten, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Inhalt während der Beförderung aus derartigen Verpackungen austritt. Durch Kontakt mit ebenfalls ausgetretenen bestimmten Stoffen, anderen Verpackungen oder mit dem Laderaum können gefährliche Situationen eintreten, die den sicheren Ablauf der Beförderung beeinträchtigen. Zur Verhinderung dieser Situationen sehen ADR und GGVSEB Zusammenladeverbote für Verpackungen, IBC und LP mit bestimmten gefährlichen Gütern vor.

Verantwortlichkeiten

Zunächst gehört das Einhalten der Zusammenladeverbote zu den allgemeinen Sicherheitspflichten der Beteiligten, indem sie "die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben" (Unterabschnitt 1.4.1.1 ADR, § 4 Absatz?1 GGVSEB).

Die Verantwortlichkeit des Verladers – der Begriff ist in Abschnitt 1.2.1 ADR, § 2 Nummer?3 GGVSEB definiert – wird konkret geregelt. Nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe?c) ADR hat der Verlader im Rahmen seiner Pflichten nach Abschnitt 1.4.1 beim Verladen u.a. die Vorschriften für die Beladung – die Zusammenladeverbote sind Teil der Beladevorschriften in Kapitel 7.5 ADR – zu beachten. Für den Geltungsbereich der GGVSEB wird der Verlader in § 29 Absatz?1 in analoger Weise in die Pflicht genommen.

In Auslegung von Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe?c) ADR hat sich der Beförderer – der Begriff ist in Abschnitt 1.2.1 ADR definiert – durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung u.a. keine offensichtlichen Mängel aufweist. Als ein solcher Mangel kann wohl auch ein nicht eingehaltenes Zusammenladeverbot gerechnet werden, das auch aus den Beförderungspapieren ersichtlich sein müsste. Die RSEB geben hierzu keine Hinweise.

ADR: Zusammenladen nach Gefahrzetteln

Grundsätzlich wird das Zusammenladen von Versandstücken, die mit unterschiedlichen Gefahrzetteln gekennzeichnet sind, zunächst einmal verboten. Davon sind nach Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR Zusammenladungen ausgenommen, wenn sie nach der auf Gefahrzettel bezogenen Tabelle zugelassen sind. Dabei sind die Fußnoten zur Tabelle von Bedeutung, da sie – ausgehend von der Klasse?1 und deren Unterklassen – stoffspezifische Einschränkungen der Verbote enthalten.

Die Zulassung des Zusammenladens von bestimmten Sprengstoffen in Fußnote?d) wird ab 2017 auch mit UN?3375 Ammoniumnitrat-Emulsion, -Suspension oder -Gel zugelassen sein.

Wann Zusammenladeverbote für Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse?1, mit Gefahrzetteln nach Muster?1, 1.4, 1.5 oder 1.6 gekennzeichnet, innerhalb der Klasse?1 in Abhängigkeit von den Verträglichkeitsgruppen?A bis H, J, L, N und S gelten, regelt Unterabschnitt 7.5.2.2.

ADR: Zusammenladen mit Containern

Von den Zusammenladeverboten in einem Fahrzeug sind Güter nach Unterabschnitt 7.5.2.3 ausgenommen, wenn sie sich in auf diesem Fahrzeug befindlichen geschlossenen, vollwandigen Containern befinden. Die Zusammenladeverbote nach Unterabschnitt 7.5.2.1 innerhalb derartiger Container werden davon nicht berührt.

ADR: Zusammenladen mit Gütern nach Kapitel 3.4

In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter dürfen nach Unterabschnitt 7.5.2.4 in Verbindung mit Abschnitt 3.4.1 Buchstabe?g) nicht mit gefährlichen Gütern der Klasse?1 zusammengeladen werden. Von diesem Verbot sind Güter der Unterklasse 1.4 – diese Stoffe und Gegenstände stellen im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung eine geringe Explosionsgefahr dar – sowie UN?0161 Treibladungspulver und UN?0499 Treibstoff, fest, ausgenommen.

ADR: Zusammenladen leerer ungereinigter Verpackungen

Ungereinigte leere Verpackungen, IBC und LP, die Stoffe der Klassen?2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, sind nach Unterabschnitt 1.1.3.5 von den Vorschriften des ADR – also auch von denen für das Verbot des Zusammenladens – freigestellt, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen gelten hiernach als ausgeschlossen, "wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen?1 bis 9 ergriffen wurden".

Diese sehr allgemeine Erläuterung zu "geeigneten Maßnahmen" wird in Nummer 1-16 RSEB u.a. auf das Freisetzen gefährlicher Dämpfe oder Stoffreste bezogen, ohne Zusammenladeverbote einzubeziehen. Handelt es sich um UN?3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt mit bestimmten Rückständen der Klassen?3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9, bestehen nach der ab 2015 geltenden SV?663 in Kapitel 3.3 für bestimmte Verpackungsgruppen Zusammenladeverbote. Das Zusammenladen mit Altverpackungen, die Rückstände der Klasse 5.1 aufweisen, ist nicht zugelassen. Im Vorgriff auf die künftige SV?663 kann bereits heute nach der Multilateralen Vereinbarung M268 zwischen den Zeichnerstaaten verfahren werden (VkBl. 7/2014, S.?283). Eine Abstimmung zwischen Unterabschnitt 1.1.3.5 und SV?663 sollte hinsichtlich der für die Beurteilung geeigneter Maßnahmen zutreffenden Kriterien in Erwägung gezogen werden.

ADR: Zusammenladen mit anderen Gütern

Das Zusammenladen von verpackten gefährlichen Gütern und von unverpackten gefährlichen Gegenständen mit anderen Gütern ist im Umkehrschluss zu Unterabschnitt 7.5.7.1 nicht zugelassen, wenn es nicht gelingt, alle im Fahrzeug oder Container befindlichen Güter – es ist die Rede von schweren Maschinen oder Kisten – so zu sichern oder zu verpacken, dass ein durch sie ausgelöstes Austreten gefährlicher Güter – z. B. durch unkontrollierte Eigenbewegungen – verhindert wird.

GGAV

Nach der bis 30.?Juni 2015 befristeten GGAV-Ausnahme 28 (E, S) darf von dem Zusammenladeverbot nach Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR abgewichen werden, wenn Automobilteile UN?0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke und UN?0503 Airbag-Gasgeneratoren oder Airbag-Module oder Gurtstraffer (Klasse?1, Klassifizierungscode 1.4G) mit bestimmten in der Tabelle zur Ausnahmeregelung genannten gefährlichen Gütern der Klassen?2, 3, 8 und 9 zusammengeladen werden.

Die Ausnahme nennt die für das Zusammenladen zulässigen gefährlichen Güter, deren Verpackungsgruppe und höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit sowie die zu erfüllenden Bedingungen und Vorschriften.

CTU-Packrichtlinien

Für den Anwendungsbereich der multimodalen CTU-Packrichtlinien ist es nach Punkt 4.3.3 nicht zugelassen, Versandstücke mit gefährlichen Gütern mit "unverträglichen Stoffen" zusammen in dieselbe CTU zu packen. Unter Packen wird im Sinne der Richtlinien das Hineinpacken in CTU verstanden. Wie der gela kürzlich zu entnehmen war, werden die CTU-Packrichtlinien wahrscheinlich ab 2018 durch einen CTU?Code abgelöst, der in Kapitel 10 Ergänzende Hinweise für gefährliche Güter enthalten wird.

Schlussbemerkung

Durch die auf Stoffe und Gegenstände der Klasse?1 konzentrierten Zusammenladeverbote kann die für die Transportkosten wesentliche Auslastung von Transportraum negativ beeinträchtigt werden. Die Verbote berücksichtigen nicht die in der Tendenz zunehmende Größe der Laderäume in Fahrzeugen (u.a. in Sattelaufliegern und 40‘-Containern). Mit Blick auf die Abstandsregelungen in Abschnitt 7.5.4 Buchstabe?c) – Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln –, sollte die Möglichkeit weiterer ggf. mengenabhängiger Einschränkungen des Verbots für die Unterklassen 1.5 und 1.6 geprüft werden.

(aus: gela 08/14, www.gefaehrliche-ladung.de)

Produktempfehlungen

Gefahrgut-Newsletter.png
ecomed-Storck Gefahrgut

Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!

Kontakt & Service

E-Mail: kundenservice@ecomed-storck.de | Telefon: +49 (0)89 2183-7922 | Telefax: +49 (0)89 2183-7620

Themen | Gefahrgut-Foren | Veranstaltungen | Int. Gefahrgut-Tage Hamburg | Deutscher Gefahrgut-Preis | Shop

Newsletter | Verlag | Kontakt | Impressum | AGB | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen

Weitere Online-Angebote der ecomed-Storck GmbH

gefaehrliche-ladung.de | der-gefahrgut-beauftragte.de | gefahrgut-foren.de | adr-2023.de