Ausgebaute Kraftstofftanks

Bei einer Beförderung ist die Sondervorschrift 660 ADR zu beachten bzw. es lässt sich eine Allgemeinverfügung der BAM nutzen.

(mih) Es kommt des Öfteren vor, dass ausgebaute Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen zu befördern sind. Wie die IHK Schwaben mitteilt, ist dabei zwischen Kraftstofftanks mit Stoffen der Klasse 2 und Kraftstofftanks mit Stoffen der Klasse 3 zu unterscheiden.

Demnach ist für die Beförderung von Gasspeichersystemen die Sondervorschrift 660 ADR maßgebend. Werden die dort genannten Vorschriften eingehalten, ist es möglich, sowohl leere ungereinigte als auch gefüllte Systeme zu transportieren.

Um leere ungereinigte Kraftstofftanks für entzündbare flüssige Stoffe (UN 1202 bzw. UN 1203) unter vereinfachten Bedingungen zu befördern, lässt sich eine Allgemeinverfügung der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nutzen. Die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR Az. 3.12/301549 „Zulassung der Beförderung von unverpackten Gegenständen auf der Straße“ vom 23. Mai 2014 erlaubt es, diese Kraftstofftanks unter Einhaltung der darin aufgeführten Bestimmungen zu transportieren.

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