Drei vom ADR abweichende Regelungen zur Fahrzeugkennzeichnung, Fahrerausbildung und zu Tanks wurden jetzt bestätigt.
(fu) Das Fürstentum Liechtenstein weicht in seiner Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (VTGGS) in Art. 30, Art. 36 Abs. 2 und Anhang 5 Abs. 1.1.3.6.3 b) vom ADR ab. Diese Ausnahmen waren nach Prüfung des Sicherheitsniveaus bereits von 2015 bis 2021 gültig. Am 9. Februar 2022 wurden sie mit der „Delegierten Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 049/22/COL“ erneut für sechs Jahre bestätigt. Jetzt wurde die Delegierte Entscheidung im Amtsblatt der EU (ABl. 2022 L 272 S. 47) veröffentlicht.
Das sind die Regelungen, die nur für Liechtenstein gelten, im Detail:
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