Künftig sind Ausnahmegenehmigung von den ADR-Vorschriften nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich. Dabei spielt die EU-Kommission eine wichtige Rolle.
Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter sind künftig nur noch unter stark eingeschränkten Bedingungen möglich. Darauf wies das Bayerische Staatsministerium Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (Stmwivt) in einem Rundschreiben hin.
Darin ging es um die im Freistaat Bayern geltende Ausnahmegenehmigung Nr. 45/96-BY – Problemabfallsammlungen und andere bestimmte Beförderungen. Diese werde zum 30. November 2010 endgültig auslaufen. Eine Verlängerung sei nicht mehr möglich, so das Staatsministerium.
Zur Begründung führte es an: Bislang basierten Ausnahmen von den Vorschriften des ADR auf
§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE). Art. 6 der Richtlinie 94/55/EG (sog. ADR-Rahmenrichtlinie) des Rates vom 21. November 1994 (Amtsblatt EG Nr. L 319, S.7) ermöglichte es den EU-Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den Vorschriften des ADR zuzulassen. Diese Richtlinie werde jedoch durch die am 30. September 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 260 S. 13) bekannt gemachte "Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland" zum 30. Juni 2009 aufgehoben .
Die EU-Mitgliedsstaaten müssten die neue Richtlinie bis zu diesem Termin in nationales Recht umsetzen. Zwar enthalte auch sie in ihrem Art. 6 eine Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen. Diese sei jedoch eng begrenzt: Künftig könnten Ausnahmegenehmigungen nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, und nur für die Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter oder für örtlich begrenzte Beförderungen über geringe Entfernungen.
Die Mitgliedstaaten müssten diese in jedem Einzelfall bei der Kommission der EU beantragen. Nach positiver Prüfung nehme die Kommission die Ausnahme in das Verzeichnis innerstaatlicher Ausnahmen im Anhang der Richtlinie auf. Nicht mehr möglich sei eine auf ein einzelnes Bundesland begrenzte Ausnahmegenehmigung. Ohne Mitwirkung der Kommission haben die Mitgliedstaaten nur noch das Recht, ausnahmsweise Einzelgenehmigungen für Beförderungen zu erteilen, sofern die Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.
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