Auf dem Rhein werden künftig weitere Schiffe mit ADN-Gütern an Bord elektronisch melden
(ur) Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat mit Beschluss 2019-II-19 die Ausweitung der elektronischen Meldepflicht auf alle unter § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) fallenden Fahrzeuge beschlossen und das Schifffahrtsgewerbe von dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt – 1. Dezember 2021 – in Kenntnis gesetzt, wie die ZKR am 18. Juni 2020 bekannt gab. Durch die Ausweitung der Meldepflicht fallen darunter weitere Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt.
Gleichzeitig beauftragte die ZKR ihren Polizeiausschuss, ihr Anfang 2020 über dessen Arbeitsgruppe Polizeiverordnung und unter Beteiligung des Schifffahrtsgewerbes und der Arbeitsgruppe RIS/G konkrete Vorschläge für dazu notwendige Änderungen der RheinSchPV und gegebenenfalls andere unterstützende Maßnahmen zu unterbreiten.
Der Beschluss 2020-I-12 enthält die notwendigen Änderungen der RheinSchPV sowie einige redaktionelle Klarstellungen, um die Verständlichkeit und Zugänglichkeit der neuen Verordnung zu gewährleisten. Sie tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Das elektronische Melden trägt zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands bei, da die Nutzung von Sprechfunk stark reduziert wird. Bei den zuständigen Behörden entfällt die manuelle Eingabe von Daten, die derzeit über Sprechfunk übermittelt werden.
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