Beförderung beschädigter Lithium-Batterien

Die BAM hat eine Allgemeinverfügung für beschädigte Lithium-Batterien sowie Informationen zur Mitteilung gemäß M259 veröffentlicht.

(mih) Die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat eine Allgemeinverfügung für beschädigte Lithium-Batterien bekannt gemacht. Sie betrifft die Straßenbeförderung von beschädigten oder defekten

  • Lithium-Metall-Zellen oder Lithium-Metall-Batterien (UN 3090)
  • Lithium-Metall-Zellen oder Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen (UN 3091)
  • Lithium-Ionen-Zellen oder Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480)
  • Lithium-Ionen-Zellen oder Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen (UN 3481).

Diese Allgemeinverfügung gilt für innerstaatliche Beförderungen und für grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Deutschland und einem anderem Land, das ADR-Vertragspartei ist. Sie darf nur für die Beförderung von solchen beschädigten Lithium-Batterien angewendet werden, die während der Beförderung unter normalen Beförderungsbedingungen nicht dazu neigen, sich spontan selbstständig zu zerlegen, gefährlich zu reagieren, Flammen zu bilden, gefährliche Hitze zu entwickeln oder giftige, ätzende oder entzündbare Gase freizusetzen.

Die Allgemeinverfügung gilt bis 31. Dezember 2014, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist. Die Basis für die Allgemeinverfügung bildet § 8 Nummer 1 Buchstabe b) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit Sondervorschrift 661 in Kapitel 3.3 ADR.

Bei Beförderungen beschädigter Lithium-Batterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481 wie oben aufgezählt) auf der Straße gemäß Multilateraler Vereinbarung M259 muss der Absender dies der zuständigen Behörde mitteilen – in Deutschland der BAM. Die BAM hat hier [Link entfernt, da nicht mehr aktuell] detailliert zusammengestellt, welche Angaben eine solche Mitteilung enthalten muss und an wen sie zu senden ist.

Die M259 wurde bislang gezeichnet von Belgien, Dänemark, Deutschland (VkBl. 14/2013), Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich (gültig bis 31. Dezember 2014). Sie betrifft Regelungsinhalte der kommenden Sondervorschrift 376, die Teil des ADR 2015 sein wird.

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