Beförderungen beschädigter Lithium-Batterien

Das Vereinigte Königreich und Schweden haben ihre Genehmigungen laut Sondervorschrift 661 ADR/RID veröffentlicht.

(mih) Die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) hat die vom Vereinigten Königreich und von Schweden übermittelten Genehmigungen gemäß Sondervorschrift (SV) 661 ADR/RID auf ihrer Homepage bekannt gemacht. Darin hat das Vereinigte Königreich festgelegt, welche Beförderungsbedingungen für einen Computerhersteller gelten, und Schweden hat festgelegt, welche Verpackungstypen allgemein zu verwenden sind. Diese Genehmigungen gelten bis 30. Juni 2015. Auch die von Deutschland bereitgestellten Informationen stehen zur Verfügung. Für die Richtigkeit der Informationen sind die Vertragsparteien verantwortlich.

Laut neuer SV 661 ADR/RID ist es möglich, beschädigte Lithiumbatterien, die nicht gemäß SV 636 ADR/RID zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unter bestimmten Bedingungen zu transportieren. Diese zusätzlichen Bedingungen werden von der zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei festgelegt.

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