Die neuen internationalen Regelungen dürfen auch für innerstaatliche Gefahrgutbeförderungen angewendet werden. Eine Anpassung der GGVSEB wird derzeit vorbereitet.
(mih) Am 1. Januar dieses Jahres sind die Vorschriften der 27. ADR- (vom 25. Oktober 2018, BGBl. 2018 II S. 443; Anlageband), der 21. RID- (vom 5. November 2018, BGBl. 2018 II S. 494; Anlageband) und der 7. ADN-Änderungsverordnung (vom 19. November 2018, BGBl. 2018 II S. 736; Anlageband) in Kraft getreten. Die allgemeine Übergangsfrist beträgt sechs Monate. Diese Vorschriften werden mit der zu erwartenden Elften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen auch für innerstaatliche Beförderungen zur Anwendung gebracht; diese Verordnung, mit der u.a. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) angepasst werden soll, befindet sich gerade im Bundesratsverfahren.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat eine Duldungsregelung mit Datum vom 26. November 2018 bekannt gemacht (VkBl. 2018 S. 865). Danach werden die zuständigen Behörden davon absehen, Verstöße (Ordnungswidrigkeiten) bei Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnengewässern zu verfolgen und zu ahnden, die aus der Anwendung einzelner oder aller der neuen internationalen Vorschriften (ADR 2019, RID 2019 und ADN 2019) entstehen und die nicht mit den geltenden deutschen Gefahrgutvorschriften (GGVSEB vom 30. März 2017, geändert durch Art. 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017; ADR/RID/ADN 2017) übereinstimmen. Dies ist mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmt.
Diese Regelung ist befristet, bis die Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen in Kraft tritt.
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