Begrenzte Mengen nicht immer von Vorteil

Die IHK Schwaben gibt ein Beispiel für Beförderungen in Zusammenhang mit Unterabschn. 7.5.2.4 ADR, in welchem die Zusammenladung mit Klasse 1-Gütern geregelt ist.

(mih) Nicht immer ist es von Vorteil, die Vorschriften des Kap. 3.4 ADR für gefährliche Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, zu nutzen. Über ein entsprechendes Beispiel hat die IHK Schwaben jüngst berichtet.

Gemäß Sondervorschrift 364 ADR ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0012, 0014 und 0055 auch nach den Vorschriften des Kap. 3.4 ADR als begrenzte Mengen zu verpacken, zu versenden und zu befördern. Die Zusammenladung mit anderen gefährlichen Gütern auf einem Fahrzeug ist in Abschn. 3.4.1 g) in Verbindung mit Unterabschn. 7.5.2.4 ADR geregelt. Dies sei grundsätzlich zulässig, außer mit allen Arten von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Unterklasse 1.4 und UN 0161 und UN 0499. D.h., die bei Klasse 1 grundsätzlich zulässige Zusammenladung mit Unterklasse 1.4S sei nicht erlaubt.

Interessant sei z.B. der Fall einer Lieferung von UN 0012 Patronen für Handfeuerwaffen, 1.4S, zu einem Waffenhändler durch einen Beförderer oder die Beförderung durch einen Waffenhändler im Werksverkehr, wenn auch noch UN 0027 Schwarzpulver, 1.1D, für Böllerschützen transportiert werde. Jetzt komme es darauf an, wie UN 0012 verpackt ist: Entspricht dieses Versandstück den Vorschriften für begrenzte Mengen nach Kap. 3.4 ADR, gebe es ein Zusammenladeverbot auf einem Fahrzeug – und dies obwohl die Verpackungsvorschriften gemäß Abschn. 4.1.5 ADR vollständig einzuhalten seien. Sei UN 0012 dagegen nach den Regelvorschriften verpackt und gekennzeichnet, dürfe es auf einem Fahrzeug zusammen mit UN 0027 verladen werden (Unterabschn. 7.5.2.2 ADR).

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