Erneut Erleichterungen für Bahn-Beförderungen von Heizöl, schwer, und dessen Rückstände angeregt.
(mih) Belgien hat für den europäischen Eisenbahnverkehr eine Multilaterale Sondervereinbarung über die Beförderung von Heizöl, schwer und von Rückständen von Heizöl, schwer initiiert. Sie ist identisch mit der Multilateralen Sondervereinbarung RID 5/2011 (gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 13/2011), Italien, Lettland, Luxemburg, Österreich, Polen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich), die noch bis Ende dieses Jahres gilt.
RID 5/2012 – Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 12 RID sollen folgende Stoffe in Tanks befördert werden dürfen, ohne dass die Vorschriften der Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 RID angewendet werden müssen:
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 5/2012)“.
Sobald mindestens ein weiterer RID-Vertragsstaat diese Multilaterale Sondervereinbarung zeichnet, wird sie für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten gelten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Die Vereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2017 gelten.
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