Verschiedene Erleichterungen in der Binnenschifffahrt sind damit auch im Nachbarland nutzbar.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat es folgende Änderungen gegeben:
M016 – Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach Abs. 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 634), Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und der Slowakei sowie neu von Belgien (gültig bis 31. Dezember 2019).
M018 – Untergruppen der Explosionsgruppe II B – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 690), Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und der Slowakei sowie neu von Belgien (gültig bis 31. Dezember 2021).
M019 – Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 122), den Niederlanden, Österreich und der Slowakei sowie neu von Belgien (gültig bis 31. Dezember 2021).
M020 – Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Kraftstoff – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 602), Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz sowie neu von Belgien (gültig bis 31. Dezember 2018).
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