Die Multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung des Affenpockenvirus.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M347 – Beförderung des Affenpockenvirus – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2022 S. 506), Norwegen, Österreich, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Belgien (gültig bis 31. Dezember 2025).
Abweichend von Abs. 2.2.62.1.4.1, Abschn. 3.2.1 (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) und Kap. 4.1 ADR dürfen ansteckungsgefährliche Stoffe, welche das Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, unter der UN-Nummer 3373 bzw. der UN-Nummer 3291 befördert werden.
Das Pendant im Schienenverkehr ist die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2022.
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