Mit der Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Verkehrsblatt (VkBl. 2017 S. 639) wird die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Binnenwasserstraßen bei bestimmten Gütern ausgesetzt.
(ur) Werden gefährliche Güter aus N.A.G.-Einträgen für Gemische mit den UN-Nummern 1267, 1268, 1863, 1993 und 3295, die mehr als zehn Prozent Benzen enthalten, mit einem Siedebeginn ≤ 60 0C und einem Dampfdruck von pD50 ≤ 110 kPa, die nicht den aktuellen GGVSEB-Vorschriften (in Verbindung mit der 6. ADN-Änderungsverordnung) entsprechen, sondern nach Maßgabe der am 31. Dezember 2016 für das jeweilige Schiff gültigen Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN und unter Anwendung der Tabelle C des ADN in der bis zum 31. Dezember 2016 anwendbaren Fassung der 5. ADN-Änderungsverordnung befördert, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen absehen. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 30. Dezember 2017.
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