Binnenschifffahrt: Abweichungen geduldet

Das BMVI hat zwei Duldungsregelungen betr. Flammendurchschlagsicherungen sowie die Beförderung von UN 3256 bekannt gemacht.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder zwei Duldungsregelungen (jeweils vom 19. Dezember 2017) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen bekannt gemacht (jeweils VkBl. 2018 S. 3). Danach besteht bei bestimmten Verstößen gegen die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit dem ADN 2017 kein öffentliches Interesse daran, diese Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG) zu verfolgen:

  • betr. Flammendurchschlagsicherungen auf Binnenschiffen, die unter den festgelegten Voraussetzungen von den Vorgaben der GGVSEB und den Abs. 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN 2017 abweichen dürfen – befristet bis 31. Dezember 2018.
  • betr. Binnentankschiffe, deren Schiffsstoffliste Ladegüter der UN-Nummer 3256 umfasst, bei der Beförderung dieser Güter mit einer Verladetemperatur oberhalb von 60 °C – befristet bis 15. März 2018 bzw. bis 31. Dezember 2018.

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