Binnenschifffahrt: Änderungen zum 1. Dezember 2018

Die ZKR hat beschlossen, die RheinSchPV zu ändern, um die Vorschriften für den Einbau und Betrieb von Inland AIS-Geräten zu ergänzen. Zugleich werden bestimmte Versorgungsboote von der Meldepflicht ausgenommen.

(mih) Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat beschlossen, § 4.07 Nrn. 2 und 4 der Rheinschifffahrts-Polizeiverordnung (RheinSchPV) mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 zu ändern, um die Vorschriften für den Einbau und Betrieb von Inland AIS-Geräten (Automatic Identification System) zu ergänzen. Der Beschluss 2018-I-11 folgt auf eine 2016 von der ZKR in enger Zusammenarbeit mit dem Gewerbe vorgenommene Online-Umfrage.

Sollte das Inland AIS-Gerät ausfallen, kann dies u.U. ein Stillliegen eines Schiffes mit möglichen wirtschaftlichen Folgen bedingen. Daher haben manche Schiffsführer ihr Fahrzeug mit zwei Inland AIS-Geräten ausgestattet, um die Fahrt auch bei Ausfall eines Geräts fortsetzen zu können. Diese doppelte Ausrüstung war bisher in den Vorschriften nicht berücksichtigt. Allerdings könnte es sich auf die Sicherheit der Rheinschifffahrt auswirken, wenn zwei AIS-Geräte auf einem Fahrzeug eingeschaltet sind. Es könnte nämlich sein, dass auf der Karte des Anzeigesystems zwei Fahrzeuge angezeigt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um dasselbe Fahrzeug handelt.

In diesem Zusammenhang zielen die Änderungen der RheinSchPV erstens darauf ab, folgenden Grundsatz klarzustellen: „Es darf immer nur ein Inland AIS-Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein.“

Zweitens soll damit festgelegt werden, dass das Inland AIS-Gerät mit maximaler Leistung senden muss. Die Sendeleistung des Inland AIS-Geräts beträgt 1 W oder 12,5 W. Bei einer Sendeleistung von 1 W wäre das ausgesendete Signal schwächer und es bestünde das Risiko, dass die anderen Fahrzeuge es zu spät erhalten.

Drittens soll in die vom Inland AIS-Gerät auszusendenden Daten das Rufzeichen (Call Sign) aufgenommen werden, um die Schiffsfunkstelle erkennen zu können.

Ab 1. Dezember 2018 wird die elektronische Meldepflicht auf alle Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt sind (§ 12.01 RheinSchPV), ausgeweitet. Dies soll dazu beitragen, die Sicherheit der Rheinschifffahrt weiter zu verbessern, aber auch den Schiffern das Leben zu erleichtern und den Sektor zu digitalisieren. In den Schlussfolgerungen eines Workshops zu River Information Services (RIS) im November 2017 hatten die Vertreter des Gewerbes gleichwohl die Notwendigkeit von Ausnahmen für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote, die Versorgungsaufgaben wahrnehmen, zum Ausdruck gebracht. Im Bewusstsein der Realität im Schifffahrtssektor und im Bestreben, diesen Fahrzeugen, die nur auf kurzen Stromabschnitten betrieben werden, keine unverhältnismäßigen Belastungen aufzuerlegen, hat die ZKR den Beschluss 2018-I-12 angenommen, welcher diese Boote von der elektronischen Meldepflicht ausnimmt. Diese Änderungen treten ebenfalls am 1. Dezember 2018 in Kraft.

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