BMVBS gibt M257 zum ADR bekannt

Die Multilaterale Vereinbarung erlaubt, bestimmte für Flüssigkeiten zugelassene IBC-Typen auch für feste Stoffe zu verwenden, die sich verflüssigen können.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat im Verkehrsblatt (VkBl.) 5/2013, S. 218 unter der lfd. Nr. 49 die Gegenzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M257 zum ADR bekannt gemacht. Sie ermöglicht es, bestimmte für Flüssigkeiten zugelassene IBC-Typen auch für feste Stoffe zu verwenden, die sich während der Beförderung verflüssigen können.

M257 – Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 5/2013) und Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2014).

Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 8 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dürfen folgende Großpackmittel (IBC) zusätzlich zu den genannten Großpackmitteln (IBC) verwendet werden:

  • im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC04 die IBC-Arten 31A, 31B und 31N;
  • im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC05 die IBC-Arten 31A, 31B, 31N, 31H1, 31H2 und 31HZ1;
  • im Rahmen der Verpackungsanweisungen IBC06, IBC07 und IBC08 die IBC-Arten 31A, 31B, 31N, 31H1, 31H2 und 31HZ1.

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UNECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen stehen auf der Internetseite des BMVBS zum Download bereit.

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