Die Multilaterale Vereinbarung erleichtert es übergangsweise, die ausreichende Intaktstabilität bei Typ C-Binnentankschiffen nachzuweisen.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat es folgende Änderung gegeben:
M014 – Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach Abs. 9.3.2.13.3 ADN (Tankschiffe des Typs C) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 489), Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz sowie neu von Bulgarien (gültig bis 31. Dezember 2019).
Abweichend von Abs. 9.3.2.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs C, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschn. 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Absatzes.
Abweichend von Unterabschn. 1.16.1.3 ADN dürfen einmalig vorläufige Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten im Jahr 2015 oder vier Monaten in den folgenden Jahren ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Abs. 9.3.2.13.3 ADN zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses gemäß der zuvor genannten Bedingung erbracht werden kann.
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