Im Jahr 2013 ausgestellte Bescheinigungen in Kartenform, die nicht den ADR-Vorgaben entsprechen, sind dennoch anzuerkennen.
(mih) Bulgarien hat fristgemäß seit 1. Januar 2013 die neuen ADR-Schulungsbescheinigungen in Kartenform ausgestellt. Wie die IHK Schwaben berichtet, würde die Rückseite mit den Nummern 9 und 10 allerdings in keiner Weise den Vorgaben von Absatz 8.2.2.8.5 ADR entsprechen. Ohne Anleitung ließe sich bei einer solchen Bescheinigung nicht feststellen, welche Berechtigungen der Fahrer besitzt. Daher hatte die IHK bislang keinen Anlass gesehen, derartige ADR-Schulungsbescheinigungen anzuerkennen.
Das BMVI habe der IHK nun mitgeteilt, dass auch die vor dem 1. Januar 2014 ausgestellten bulgarischen ADR-Schulungsbescheinigungen von der im ADR 2015 vorgesehenen neuen Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.3.36 gedeckt und somit bis zum Ende ihrer Gültigkeit anzuerkennen seien. Auch die Kontrollbehörden seien entsprechend unterrichtet. Ein Muster einer solchen ADR-Schulungsbescheinigung steht hier zur Verfügung.
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