Cannabis im Straßenverkehr

Mit einer Änderung des StVG wird für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit nun erstmalig ein zulässiger Grenzwert für THC im Blutserum festgeschrieben.

(mih) Im BGBl. 2024 I Nr. 266 ist das vom Bundestag beschlossene „Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ mit Datum vom 16. August 2024 bekannt gemacht worden. Damit werden das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) angepasst. Es ist am 22. August 2024 in Kraft getreten.

U.a. wird im § 24a des StVG folgender Abs. 1a eingefügt: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/mL oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.“ Damit schreibt das StVG für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit nun erstmalig einen zulässigen Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum fest.

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