CDNI-Änderungen ab Oktober wirksam

Die Neuerungen betreffen das sog. Entgasungsverbot für gasförmige Rückstände flüssiger Ladungen.

(mih) Das Auswärtige Amt hat mit Datum vom 11. Juni 2024 bekannt gemacht (BGBl. 2024 II Nr. 227), dass Änderungen des Übereinkommens […] über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) am 1. Oktober 2024 in Kraft treten werden – für die Vertragsparteien Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz. Für Deutschland hatte der Bundestag das entsprechende Gesetz (vom 3. September 2020, BGBl. 2020 II S. 618) beschlossen.

Damit werden folgende Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien umgesetzt:

  • CDNI 2017-I-4 „Bestimmungen für die Behandlung gasförmiger Rückstände flüssiger Ladung (Dämpfe)“, vom 22. Juni 2017
  • CDNI 2018-II-5 „Berichtigung einer Unstimmigkeit in Art. 6.01 der Anwendungsbestimmungen im Beschluss CDNI 2017-I-4“, vom 13. Dezember 2018
  • CDNI 2019-II-4 „Berichtigung einer Unstimmigkeit in Art. 1 des Übereinkommens im Beschluss CDNI 2017-I-4“, vom 18. Dezember 2019.

Die Neuerungen betreffen das sog. Entgasungsverbot für gasförmige Rückstände flüssiger Ladungen. Demnach müssen künftig nach dem Entladen von flüssigen Massengütern im Tank verbliebene Dämpfe in den Ladetanks zurückgehalten werden, bis sie an eine Annahmestelle abgegeben werden können. Bei einer Neubeladung wäre dies die Ladestelle. Bei fast allen Transporten mit flüssiger Ladung ist es künftig verboten, diese Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.

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