Das BMVI hat die 4. CDNI-Verordnung bekannt gemacht. Die Änderungen betreffen auch Trockengüter- und Tankbinnenschifffahrt.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die „Vierte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (4. CDNI-Verordnung – 4. CDNI-V)“ vom 22. November 2016 bekannt gemacht (BGBl. 2016 II S. 1274). Sie ist am 6. Dezember 2016 in Kraft getreten.
Mit der 4. CDNI-V werden die mit den Beschlüssen CDNI 2013-II-4, CDNI 2013-II-5, CDNI 2013-II-6, CDNI 2015-I-3 und CDNI 2015-II-3 der Konferenz der Vertragsparteien vom 12. Dezember 2013, vom 30. Juni 2015 bzw. vom 18. Dezember 2015 angenommenen Änderungen der Anlage 2 des CDNI auf den in der Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.
Die Änderungen betreffen u.a.
Außerdem beträgt die Verwaltungsgebühr nach Art. 3.03 Abs. 8 der Anlage 2 nun 25 Euro ohne Steuer. Dies hatte die Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle des Übereinkommens (IAKS) mit dem Beschluss IAKS 2015-I-1 vom 30. Juni 2015 festgelegt.
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