CDNI: Ausführungsgesetz geändert

Die Änderungen zur Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Binnenschifffahrt betreffen verschiedene Beteiligte.

(mih) Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2013 I S. 3602 ist das „Erste Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt“ vom 18. September 2013 bekannt gemacht worden. Es tritt morgen in Kraft.

Unter anderem werden nach § 1 des Ausführungsgesetzes zu dem CDNI-Übereinkommen drei Paragrafen eingefügt. §§ 1a und 1b richten sich an Schiffsführer, Betreiber einer Bunkerstelle, Befrachter, Ladungsempfänger oder die vom Ladungsempfänger beauftragten Betreiber einer Umschlagstelle, Betreiber einer Annahmestelle und Schiffsbetreiber. In § 1c werden zuständige Behörden festgelegt.

Das Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 I S. 2642) war durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 2006 I S. 2407) geändert worden. Es erhält nun folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung: Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz – BinSchAbfÜbkAG.

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