CDNI geändert

Die Neuerungen, die noch von den sechs CDNI-Vertragsstaaten ratifiziert werden müssen, betreffen das sog. Entgasungsverbot für gasförmige Rückstände flüssiger Ladungen.

(mih) Mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz vom 3. September 2020 wurde das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) geändert (BGBl. 2020 II S. 618). Es ist am 12. September 2020 in Kraft getreten.

Damit wird folgenden Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien zugestimmt:

  • CDNI 2017-I-4 „Bestimmungen für die Behandlung gasförmiger Rückstände flüssiger Ladung (Dämpfe)“, vom 22. Juni 2017
  • CDNI 2018-II-5 „Berichtigung einer Unstimmigkeit in Art. 6.01 der Anwendungsbestimmungen im Beschluss CDNI 2017-I-4“, vom 13. Dezember 2018
  • CDNI 2019-II-4 „Berichtigung einer Unstimmigkeit in Art. 1 des Übereinkommens im Beschluss CDNI 2017-I-4“, vom 18. Dezember 2019.

Die Neuerungen betreffen das sog. Entgasungsverbot für gasförmige Rückstände flüssiger Ladungen. Demnach müssen künftig nach dem Entladen von flüssigen Massengütern im Tank verbliebene Dämpfe in den Ladetanks zurückgehalten werden, bis sie an eine Annahmestelle abgegeben werden können. Bei einer Neubeladung wäre dies die Ladestelle. Bei fast allen Transporten mit flüssiger Ladung ist es künftig verboten, diese Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.

Der Tag, an welchem der Beschluss CDNI 2017-I-4 für Deutschland in Kraft tritt, ist noch bekannt zu geben. Zuvor müssen alle sechs Vertragsstaaten des CDNI die neuen Regelungen ratifizieren.

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