ADN-Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte und Bescheinigungen über ADN-Kenntnisse werden verlängert
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich im Zusammenhang mit der Coronakrise Folgendes geändert:
M025 - Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN - vorgeschlagen von den Niederlanden, gezeichnet von Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Österreich.
Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Dezember 2020 endet, bis 31. Dezember 2020 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. Januar 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4 a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt.
Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1.8.3.16.1 ADN bleiben Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis 30. November 2020 gültig. Die Gültigkeit der Nachweise wird ab dem ursprünglichen Ablaufdatum um fünf Jahre verlängert, wenn der Bescheinigungsinhaber bis 1. Dezember 2020 eine Prüfung nach 1.8.3.16.2 ADN mit Erfolg abgelegt hat.
Die Vereinbarung ist gültig bis 1. Dezember 2020.
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