Um die Versorgung mit wichtigen Bedarfsgütern sicherzustellen, gelten abweichende Regeln bei den Lenk- und Ruhezeiten
(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) entschieden, im Zusammenhang mit der Coronakrise vorübergehende Ausnahmen (befristet auf den 17. April 2020) von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung EG Nr. 561/2006 zuzulassen.
Die Abweichungen von den Sozialvorschriften gelten für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, die im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterkraftverkehr
befördern. Für diesen Personenkreis gelten folgende Abweichungen von den Sozialvorschriften:
Die Ausnahme darf ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist vor Antritt einer Fahrt zu prüfen, ob der Fahrer in der Lage ist, die vorgesehene Beförderung durchzuführen.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) berücksichtigt die vorgenannten Ausnahmeregelungen bei allen Fahrzeugen unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht.
Ausnahmeregelungen in anderen EU-Staaten:
Das derzeit 6-seitige Dokument (pdf) „Temporary exceptions granted by EU and non-EU Member States due to the COVID-19 outbreak” listet die Ausnahmen der EU- und Nicht-EU-Staaten und wird laufend aktualisiert
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