Ausnahmen Lenk- und Ruhezeiten verlängert

Ausnahmeregelungen von den Lenk- und Ruhezeiten wurden um einen weiteren Monat verlängert

(ur) Im Zusammenhang mit der Coronakrise sind die vorübergehenden Ausnahmen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung EG Nr. 561/2006verlängert und auf den 17. Mai befristet worden. Die Abweichungen von den Sozialvorschriften gelten für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, die im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterkraftverkehr

  • Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten;
  • Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
  • Treibstoffe

befördern. Für diesen Personenkreis gelten folgende Ausnahmen:

  • die tägliche Lenkzeit darf höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden
  • es dürfen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, sofern in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.

Die Ausnahme darf ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist vor Antritt einer Fahrt zu prüfen, ob der Fahrer in der Lage ist, die vorgesehene Beförderung durchzuführen.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) berücksichtigt die vorgenannten Ausnahmeregelungen bei allen Fahrzeugen unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht.

Ausnahmeregelungen in anderen EU-Staaten:
Das 11-seitige Dokument (Stand 17.04.2020)  „Temporary exceptions granted by EU and non-EU Member States due to the COVID-19 outbreak” listet die Ausnahmen der EU- und Nicht-EU-Staaten und wird laufend aktualisiert

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