Einige Verstöße bei Beförderungen zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie sollen nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden
(ur) Kommt es beim Transport von Hygieneprodukten (z.B. Desinfektionsmittel) und medizinischen Produkten, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschn. 1.1.3.6 ADR befördert werden, zu Verstößen, sollen einige Verstöße nicht als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Abs. 1 OWiG) geahndet werden. Dies sieht eine entsprechende, mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmte Duldungsregelung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit Datum vom 24. März 2020 vor. Die Bekanntmachung wird voraussichtlich am 30. April 2020 im Verkehrsblatt (Heft 8/2020) veröffentlicht werden.
Folgende Verstöße sollen nicht geahndet werden:
Dieses Vorgehen soll ab sofort gelten und bis 31. August 2020 befristet sein.
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