Fristverlängerungen im Schienenverkehr

RID 1/2020, RID 2/2020, RID 3/2020 und RID 4/2020 finden weitere Unterzeichner

(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Veränderung ergeben:

RID 1/2020 - Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID - gezeichnet von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich sowie neu von Serbien. Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Dezember 2020.

RID 2/2020 -  Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 des RID - vorgeschlagen von Luxemburg, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn sowie neu von Dänemark und Serbien. Die Vereinbarung ist gültig bis 1. September 2020.

RID 3/2020 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 - initiiert von Frankreich, gezeichnet von Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Ungarn und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Dänemark und Serbien.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 31. August 2020. Das Pendant der RID 3/2020 ist für den Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M326.

RID 4/2020 - Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) gemäß den Absätzen 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 RID - initiiert von Deutschland, gezeichnet von Belgien, Finnland, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien und Ungarn sowie neu von Dänemark und Serbien.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. September 2020. Das Pendant zur RID 4/2020 ist die Multilaterale Vereinbarung M327 für den Straßenverkehr.

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