Die multilateralen Vereinbarungen verlängern Schulungsbescheinigungen und die Gütligkeit von Tankprüfungen
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M324 – Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR
und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR – initiiert von Luxemburg, gezeichnet von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal.
Abweichend von den Vorschriften des ersten Unterabsatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 ADR bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig.
Mit M324 reagieren einige ADR-Vertragsparteien nun auf die Coronaviren-Pandemie, da zur Eindämmung der Infektionsgefahr und Verlangsamung der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus derzeit keine Schulungen und Prüfungen stattfinden. M324 ist laut dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ab sofort anzuwenden. Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Dezember 2020.
M325 - Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 in Übereinstimmung mit 9.1.3.4 ADR – initiiert von Luxemburg, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn sowie neu von Portugal.
Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, des Unterabschnitts 6.9.5.2 und des Abschnitts 6.10.4 des ADR bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, Unterabschnitt 6.9.5.2 oder Abschnitt 6.10.4 des ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden.
Abweichend von der Vorschrift der Absatzes 9.1.3.4 ADR bleiben die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Die technischen Untersuchungen müssen in Übereinstimmung mit 9.1.2.3 ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden.
Diese Vereinbarung ist gültig bis 1. September 2020.
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