Druckgefäße, deren Prüfungsfristen abgelaufen sind, dürfen bis zum 31. August weiterverwendet werden
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Veränderung ergeben:
RID 3/2020 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Deutschland.
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 – und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dürfen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200 sind anzuwenden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dürfen verschlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 sind anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. August 2020. Das Pendant der RID 3/2020 ist für den Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M326.
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